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479 mal gelesen | Montag, 23.Juni 2008
Großhändler darf Einzelhändler nicht abmahnen
LG Essen, Urt. v. 23.06.2008, Az.: 4 O 153/08
Von: von RA Christian P. de Nocker

Ein KfZ-Importeur und -großhändler ist nicht Mitbewerber (i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) eines KfZ-Vertragshändlers. Das gilt jedenfalls dann, wenn er seine Fahrzeuge nicht unmittelbar an Endverbraucher vetreibt, sondern nur an Wiederverkäufer.

Landgericht Essen entscheidet
LG verneint konkretes Wettbewerbsverhältnis
Zu dieser Überzeugung gelangt jedenfalls das LG Essen in einem im Juni 2008 von uns erwirkten Urteil. Der Fall: Ein nach eigenen Angaben als Importeur und Großhändler von Neu- und Gebrauchtwagen tätiges Unternehmen aus Bremen hatte unseren Mandanten, einen KfZ-Vertragshändler aus Essen, wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Der Händler hatte nämlich auf Anfrage eines Strohmannes zu einem Angebot bei mobile.de ein verbindliches Kaufvertragsformular per Fax versandt, ohne auf eine Widerrufsmöglichkeit nach den Vorschriften über den Fernabsatz von Waren hinzuweisen.  Obwohl die Sachlage keineswegs eindeutig war, erließ das LG Essen zunächst eine einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten. Gegen diese Verfügung legten wir Widerspruch, weil nach unserer Auffassung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht bestand, da unsere Madantin ausschließlich an Endkunden verkaufte und die Gegenseite ausschließlich an Wiederverkäufer. Nachdemdie Gegenseite in der mündlichen Verhanldung eine unmittelbare Betroffenheit nicht hinreichend glaubhaft machen konnte, folgte das LG Essen unserer Auffassung, hob die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag der Gegenseite zurück. Die vollständige Entscheidung des Gerichts gibt es im Anhang als pdf-Datei zum Download.

Societät de Nocker GbR | Rechtsanwälte - Notar | Moritzstr. 54-56, 45131 Essen | Tel.: 0201 42711
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