Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.5.2008 erneut seine rechtliche und bekräftigt, wonach die Bestimmungen der § 305 ff. BGB in der Regel keine Marktverhaltensregeln darstellen, weil sie nicht speziell Belange der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten. Die Verwendung der gerügten Gewährleistungsklauseln sei deshalb nicht wettbewerbswidrig.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung in Werbung und Marktforschung wirksam ist.
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.

Mit Beschluss vom 8.7.2008 (KG Berlin, Beschl. v. 8.7.2008, Az.: 5 W 34/08) hat das Kammergericht Berlin das erstinstanzliche Missbrauchsverdikt des Landgerichts (LG Berlin, Beschl. v. 12.12.2007, Az.: 97 O 247/07) gegen einen aus Presse, Funk und Fernsehen bekannten „Abmahnanwalt“ (vgl. spiegel.de vom. 15. 8.2007) aus Berlin bestätigt.

Das OLG Köln hat sich in einer aktuellen Entscheidung ausführlich mit den aktuellen Fragen zur Widerrufsbelehrung bei eBay beschäftigt. Dabei bestätigt das Gericht die Rechtsprechung der OLGe Hamburg und Berlin zur Textform, stärkt aber gleichzeitig die amtliche Musterbelehrung. Nach Auffassung der Kölner Richter ist die Verwendung des Musters jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn statt der 2-Wochen-Frist auf die Monatsfrist hingewiesen wird und außerdem darüber informiert wird, dass der Beginn der Widerrufsfrist neben dem Erhalt der Belehrung auch den Erhalt der Ware voraussetzt. Der amtliche Belehrungstext über die Wertersatzpflicht sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Verbraucher mangels eines rechtzeitigen Hinweises in Text
