, , 01.01.1970,
Montag, 27.November 2006

Das geänderte Verbraucherleitbild führt nicht dazu, dass ein 1987 abgegebenes Unterlassungsversprechen unwirksam wird. Zwar sei bei der Beurteilung, ob ein Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsversprechen vorliegt, das geänderte Leitbild grundsätzlich zu berücksichtigen. Das geänderte Verbraucherleitbild könne die Wirksamkeit einer Altunterwerfung jedoch allenfalls dann hindern, wenn das Verhalten, auf das sich das Unterlassungsversprechen bezieht, nach dem neuen Verbraucherleitbild grundsätzlich nicht mehr als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
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